Katastervermessung

Zerlegungs- bzw. Teilungsvermessung

Sollen eine oder mehrere Teilflächen eines Grundstücks verkauft oder überschrieben werden, so ist eine Zerlegungsvermessung notwendig. Für die neue Flurstücksbildung werden die alten Grenzvermarkungen des Ursprungsgrundstücks aufgesucht. Der neue Grenzverlauf wird z.B. nach Plänen oder Kaufverträgen in Abstimmung der Beteiligten vermessen und durch Grenzzeichen abgemarkt. Es folgt eine abschließende Grenzverhandlung (Grenztermin) mit den Alteigentümern und den Erwerbern der neuen Teilfläche. Das Vermessungsergebnis wird im Innendienst kontrolliert und in der Flurkarte und dem Grenzprotokoll dokumentiert. Die zur Eigentumsumschreibung erforderlichen Unterlagen werden beim Landesamt für Vermessung und Geoinformation (LVermGeo) beantragt.

Grenzherstellung

Bei Unklarheit oder Streit über den Grenzverlauf von Grundstücken ist die Herstellung der rechtmäßigen Grundstücksgrenzen durch eine örtliche Vermessung zu empfehlen. Die Grundlage dafür ist der Nachweis des Liegenschaftskatasters. Vor Ort werden die alten Grenzmarken aufgesucht und auf Richtigkeit überprüft, bzw. werden die Grenzpunkte mit neuen Grenzmarken gekennzeichnet. Abschließend wird den beteiligten Grundstücksnachbarn der Grenzverlauf örtlich angezeigt (Grenztermin). Die Dokumentierung erfolgt in einem Grenzprotokoll.

Gebäudeeinmessung

Nach Fertigstellung eines Neu- bzw. Anbaus muss eine örtliche Einmessung zur Aktualisierung der amtlichen Kartenwerke (Flurkarte, ALKIS) erfolgen. Diese Gebäudeeinmessungspflicht wird von den Bauherren gemäß §16 des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG) gefordert. Häufig verlangen Kreditinstitute vor Auszahlung von Darlehen eine Bescheinigung, dass das fertiggestellte Gebäude innerhalb der Grundstücksgrenzen errichtet worden ist (Grenzbescheinigung). Diese Bescheinigung erhalten Sie durch den ÖbVI auf Grundlage der Gebäudeeinmessung.